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Mordfall von 1987 neu aufgerollt

Im Revisionsverfahren gegen den mutmaßlichen Mörder der 18-jährigen Heike Wunderlich wird es auch darum gehen, ob bei einer Verurteilung das Recht der DDR und der BRD kombinierbar sind.

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© Jan Woitas/dpa

Von Thomas Schade

Rund 14 Monate nachdem Helmut S. vom Landgericht Zwickau wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt worden ist, wird am Mittwoch der Bundesgerichtshof über die Revision verhandeln, die der Verurteilte gegen den Schuldspruch eingelegt hat. Der 63-Jährige war nach 43 Verhandlungstagen verurteilt worden, weil die Richter der Schwurgerichtskammer nach der Beweisaufnahme überzeugt davon waren, dass er am 9. April 1987 die damals 18-jährige Heike Wunderlich aus einem kleinen Ort bei Plauen auf dem Heimweg vergewaltigt und danach ermordet hatte, um das Sexualverbrechen zu verdecken.

Heike Wunderlich auf einem Foto aus den 80er Jahren.
Heike Wunderlich auf einem Foto aus den 80er Jahren. © Harry Härtel
Der Angeklagte Helmut S. (r.) beim Prozessauftakt im Dezember 2016 im Landgericht Zwickau.
Der Angeklagte Helmut S. (r.) beim Prozessauftakt im Dezember 2016 im Landgericht Zwickau. © dpa/Jan Woitas

Grundlage der Verurteilung waren ein genetischer Fingerabdruck sowie mehrere Zeugenaussagen aus dem Umfeld von Helmut S., die ihn belasteten. Der Mann war nach der Tat von Plauen nach Gera gezogen. In der Untersuchungshaft soll er die Tat einem Zellengenossen gestanden haben. Später leugnete er aber, das Verbrechen begangen zu haben.

Modernste molekularbiologische Untersuchungsmethoden hatten dazu geführt, dass das Verbrechen nach fast 30 Jahren aufgeklärt werden konnte. Bei der forensischen Untersuchung war es Spezialisten das Landeskriminalamtes gelungen, eine DNA-Spur von Helmut S. am BH des Opfers zu sichern. Heike Wunderlich war geknebelt, missbraucht und mit ihrem BH erdrosselt worden. Die DNA-Spur war mit der bundesweiten genetischen Datenbank abgeglichen worden. Dabei stieß die Polizei auf Helmut S., der wegen anderer Straftaten in der DNA-Datei erfasst war.

In der Revisionsverhandlung am Mittwoch wird es unter anderem um die Rechtsfrage gehen, ob das Landgericht Zwickau bei der Urteilsfindung Recht der DDR und der Bundesrepublik gleichzeitig anwenden durfte. Da das Verbrechen vor 1990 begangen worden war, wendeten die Richter Paragraf 112 des DDR-Strafgesetzbuches an. Obwohl es keine Augenzeugen der Tat gibt, waren die Richter überzeugt, dass der Angeklagte ungewöhnlich brutal und kaltblütig vorgegangen war. Aus diesem Grund stellten sie zudem die besondere Schwere der Schuld fest. Diese Feststellung verhindert, dass Helmut S. nach 15 Jahren wieder auf freien Fuß kommt. Im DDR-Strafrecht war eine solche Feststellung nicht vorgesehen. Sie ist Teil des bundesdeutschen Strafrechtes.

Andreas Bönisch, der Verteidiger des Verurteilten, hat die Kombination von zweierlei Strafrecht in der Revision beanstandet. Er gehe davon aus, dass den Bundesgerichtshof diese Frage vorrangig beschäftigen wird. Bönisch, Rechtsanwalt in Gera, begründet die Revision auch damit, dass sein Mandant nicht „verteidigungsfähig“ gewesen sei. Helmut S. hatte 2012 einen Schlaganfall erlitten. Ein Gutachter attestierte dem Angeklagten zu Prozessbeginn eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit. Die wurde von der Verteidigung mehrfach bestritten. Die Kammer verhandelte wegen des Gesundheitszustandes des Angeklagten nur stundenweise.

Zudem will die Verteidigung prüfen lassen, ob die Richter zu Recht einen Befangenheitsantrag gegen einen der Anklagevertreter abgelehnt haben. Dessen Sohn war zum Zeitpunkt des Prozesses in dem rechtsmedizinischen Institut tätig, von dem das gerichtsmedizinische Gutachten anhand der Obduktionsprotokolle aus dem Jahr 1987 vorgetragen worden war. Die Chemnitzer Rechtsmediziner, die das Opfer damals untersucht hatten, waren vom Gericht nicht angehört worden.

Die Revision wird vom 5. Strafsenat des BGH in Leipzig verhandelt. Nach Angaben der Verteidigung hatte der Generalbundesanwalt beantragt, die Revision zu verwerfen, weil sie unbegründet sei.