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Baustreit lässt sich schlichten

Ein Bündnis in Sachsen will teure Gerichtsverfahren abwenden. Doch dabei kommt es auf den Streitwert an.

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© dpa

Von Sabine Meuter und Cornelia Fiedler

Gerade erst fertig – doch schon hat das neue Haus Mängel: Die Türen schließen nicht richtig, die Wände sind feucht, oder an der Fassade zeigen sich Risse. Auch bei Sanierungen und kleineren Reparaturen zeigen sich immer wieder Mängel. Die Auftraggeber bestehen in der Regel darauf, dass sie beseitigt werden. Doch was, wenn die Firma nicht auf die Beschwerde eingeht? Sie zu verklagen, ist eine Möglichkeit. Das Problem: Ein Gerichtsverfahren ist langwierig, teuer – und sein Ausgang ungewiss. Es gibt günstigere Alternativen.

Anlaufstelle für Menschen, die beim Bauen, Instandsetzen oder Renovieren in Konflikt mit Architekten oder Unternehmen geraten, kann die regionale Handwerkskammer sein. „Handwerkskammern in Deutschland haben die gesetzliche Aufgabe, vermittelnd tätig zu werden, wenn es zu einem Streit mit einem Handwerksbetrieb kommt“, sagt Manfred Steinritz von der Handwerkskammer Düsseldorf. Ein Vermittlungsverfahren sei meist kostenlos.

„In Sachsen wurde für alternative Konfliktlösungen ein Bündnis geschlossen“, sagt Daniel Bagehorn von der Handwerkskammer Dresden. Dazu gehören alle sächsischen Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern. Man wolle Mediationen, Schlichtungen, Vermittlungen, Schiedsgutachten und -verfahren als echte Alternativen zu einem kostenintensiven Rechtsstreit etablieren.

Um ein Vermittlungsverfahren auf den Weg bringen zu können, benötigt die Handwerkskammer ein Schreiben, in dem der Betroffene den strittigen Sachverhalt präzise schildert. „Von Vorteil ist, wenn auch ein Vorschlag zur Problemlösung unterbreitet wird“, sagt Steinritz. Die Handwerkskammer schicke dann eine Kopie des Schreibens an den Betrieb, mit dem der Betroffene im Clinch liegt, und bittet ihn um eine Stellungnahme. Allerdings sei es der Kammer nicht möglich, Druck auf das Unternehmen auszuüben, falls es eine Vermittlung ablehnt. Mitunter bittet die Handwerkskammer auch Kunde und Firma an einen Tisch und versucht dann, gemeinsam mit allen zu einer Lösung zu kommen.

Meist Differenzen über den Preis

Ein Vermittlungsverfahren der Handwerkskammer bietet sich für Fälle an, bei denen der Streitwert unter 750 Euro liegt. „Etwa 250 Vermittlungen gab es im vergangenen Jahr allein in Dresden“, sagt Bagehorn. Meist ging es dabei um Differenzen über den Preis einer Leistung, Zeitabläufe und vermeintliche Mängel. Für Streitigkeiten in Bausachen mit einem höheren Streitwert gibt es Bauschlichtungsstellen. Doch nicht alle Handwerkskammern in Deutschland haben eine. Betroffene können sich dann an die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl wenden, die immer als Auffangschlichtungsstelle zur Verfügung steht. „Bei der Schlichtung kann es etwa um Abrechnungsstreitigkeiten, Planungsfehler oder Ausführungsfehler gehen“, sagt Steinritz. Die Streitbeilegung erfolgt zwischen Bauherren, Bauausführenden, Architekten oder Bauingenieuren. Diese Personen müssen nicht zwingend Mitglieder der Handwerkskammer sein.

Für eine Schlichtung fallen Gebühren an. Sie wird ab einem Streitwert zwischen 4 000 und 5 000 Euro empfohlen. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Streitwert und dem Aufwand.

Eine Schlichtungsstelle entscheide normalerweise binnen drei Monaten, sagt Eugénie Zobel-Kowalski von der Stiftung Warentest. Zum Vergleich: Ein zivilgerichtliches Verfahren in erster Instanz dauere häufig bis zu 18 Monate, weil die technische Klärung von Baumängeln sehr langwierig sein kann. Oft laufe es am Ende nur auf einen Vergleich hinaus – den man auch mit einer kostengünstigeren Schlichtung hätte erreichen können.

Generell gilt: „Bevor jemand eine Schlichtungsstelle einschaltet, muss er bereits erfolglos probiert haben, eine Lösung mit dem Unternehmen zu finden“, sagt Zobel-Kowalski. Ein Bauschlichtungsverfahren muss schriftlich beantragt werden. Einen solchen Antrag kann nicht nur der Bauherr, sondern etwa auch ein Architekt, Bauingenieur oder eine Baufirma stellen.

Sobald der Antrag bei der Schlichtungsstelle eingegangen ist, wird das Einverständnis der Gegenseite zum Verfahren eingeholt und sie gleichzeitig um eine Stellungnahme gebeten. Zudem wird ein Vorschuss auf die Kosten des Verfahrens von den Parteien zu gleichen Teilen gefordert.

Wenn der Vorschuss eingegangen ist, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung am Bauobjekt einberufen. Beide Parteien können sich nun äußern. Dann besichtigen die Fachbeisitzer der Schlichtungsstelle das Bauobjekt und erstellen ein mündliches Gutachten. Auf dieser Basis wird ein Einigungsvorschlag unterbreitet.

Alternative Ombudsmann

Neben den Schlichtungsstellen gibt es noch weitere Möglichkeiten, Streitigkeiten in Bausachen ohne ein Gericht beizulegen. So hat beispielsweise der Immobilienverband Deutschland IVD in Kooperation mit dem Verband Privater Bauherren (VPB) einen Ombudsmann: den Juristen Wolfgang Ball. Kommt es etwa zu einem Konflikt zwischen einem Bauherrn und einem Unternehmen aus einem Bauträgervertrag oder einem Bauvertrag, dann kann Ball vermittelnd eingreifen. Gleiches gilt für Unstimmigkeiten beim Immobilienkauf über einen Makler. Allerdings muss in solch einem Fall der Makler IVD-Mitglied sein. Ansonsten lautet auch hierbei der Grundsatz: Schlichten statt richten. (mit dpa)

Infos zum sächsischen Bündnis finden Sie unter www.konfliktloesung-in-sachsen.de.