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Geldstrafe für Gewehrschuss

Ein Löbauer hat eine Waffe in der Öffentlichkeit getragen und benutzt. Deshalb stand er nun vor dem Amtsgericht Zittau.

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© Matthias Weber

Von Rolf Hill

Den vorsätzlichen unerlaubten Besitz einer Schusswaffe hat das Amtsgericht Zittau einem 37-jährigen Löbauer zur Last gelegt. Ein etwas irre führender Tatvorwurf, da in diesem Fall nicht der Besitz, sondern das Führen und Schießen in der Öffentlichkeit strafbar sind. Dessen machte sich der Angeklagte schuldig, äußerte sinngemäß Staatsanwalt Jürgen Ebert. An einem Nachmittag im Juni 2017 war der Mann mit seinem Hund auf dem Poetenweg in Löbau unterwegs. Dabei trug er gut sichtbar in einer Hand ein Luftdruckgewehr mit abgeknicktem Lauf. Wenig später wandte er sich zum Löbauer Wasser hin, legte das Gewehr an, zielte und drückte ab. Dabei beobachtete ihn eine Streife der Sächsischen Sicherheitswacht. Während sich einer der Männer zu ihm begab, rief der zweite die Kollegen der Landespolizei herzu. Ja, er habe gewusst, dass er die Waffe zwar zu Hause aufbewahren, aber nicht in der Öffentlichkeit mitführen dürfe, so der Angeklagte. Bei diesem Knicker handele es sich um ein Geschenk seines Opas aus DDR-Zeiten. Bei den Zielübungen sei das Gewehr zwar gespannt gewesen, aber befand sich keine Munition im Lauf.

Der Angeklagte hätte jedoch zum Führen des Gewehrs in der Öffentlichkeit einen „Kleinen Waffenschein“ haben müssen, den er nicht besaß. Das bestätigten der Polizeibeamte, der das Gewehr vor Ort beschlagnahmte, und der mit der Bearbeitung beauftragte Kriminalhauptkommissar. Somit war die Lage klar. Nur handelte es sich beim Beschuldigten um kein unbeschriebenes Blatt. So wies Richter Gisbert Oltmanns darauf hin, dass für diesen sechs Einträge bestünden. Er verzichtete auf deren Verlesung, erwähnte aber, dass es sich in einem Falle um eine einschlägige Straftat gehandelt habe, den Besitz eines Springmessers. Damals erhielt er eine Geldstrafe. Staatsanwalt Ebert verwies nochmals darauf, dass sich der Angeklagte nur wegen des Führens in der Öffentlichkeit strafbar machte. Er hielt eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen für angemessen. Deren Höhe sollte entsprechend der finanziellen Situation des ALG-II-Empfängers zehn Euro betragen. Das beschlagnahmte Luftgewehr sollte eingezogen werden. Unmittelbar danach erklärte der Angeklagte, das Ganze tue ihm leid. Er verzichte zudem auf die Rückgabe der Waffe. Das Gericht schloss sich im Strafmaß dem Vorschlag des Staatsanwalts an. Das Urteil ist bereits rechtskräftig. (rc)