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Zwangsvollstreckung noch gestoppt

Ein Großenhainer Unternehmer hat eine Autowerkstatt gekauft. Doch seit Oktober kommt er nicht hinein.

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© Kristin Richter

Von Kathrin Krüger-Mlaouhia

Großenhain/Wülknitz. Ein Großenhainer Bauunternehmer und Immobilienmanager hat eine Autowerkstatt in Wülknitz gekauft – aus einer Insolvenz heraus. „Das war im Oktober 2017“, so der Großenhainer. Doch noch immer, über ein halbes Jahr später, kann er seinen Besitz nicht nutzen. Denn der frühere Eigentümer hat die Werkstatt bislang nicht geräumt. Obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet wäre.

„Ich habe einen rechtskräftigen Titel, der jetzt vollstreckt werden sollte“, sagt der Bauunternehmer der SZ. Der frühere Eigentümer hätte weder gegen den Räumungsbeschluss noch in der nachfolgenden Frist von vier Wochen Einspruch dagegen erhoben. Doch am Tag der Vollstreckung des Räumungsurteils kam der Schuldner in letzter Minute zum Riesaer Amtsgericht. Er konnte die zuständige Rechtspflegerin zur Aussetzung der Vollstreckung bewegen. „Das geschah, ohne dass sich die Rechtspflegerin genauer mit der gerichtlichen Vollstreckung auseinandergesetzt hätte“, behauptet der Gläubiger. Denn er habe zu dem Zeitpunkt schon im Grundbuch als neuer Eigentümer gestanden. Das Eigentum war aus der Insolvenz schon herausgelöst. Die Rechtspflegerin habe damit das Räumungsurteil unnötig ausgesetzt und die Zwangsräumung verzögert, beklagt der Großenhainer. Das sei nicht gesetzeskonform.

Am Riesaer Amtsgericht wurde die Unterbrechung der Vollstreckung nach zwei Wochen mittlerweile aufgehoben. „Der Insolvenzverwalter musste gehört werden“, sagt dagegen Amtsrichter Herbert Zapf. Diese Möglichkeit räume das Gericht auf Antrag ein. Der Betreffende hätte – quasi in letzter Sekunde – um gerichtliche Unterstützung gebeten, was ihm laut Prozessordnung zusteht. Grundsätzlich müssen in dem Fall laut Richter Zapf zwei Verfahren auseinandergehalten werden. Zum einen die Räumungsklage, die der Großenhainer gewonnen hat, weil der frühere Werkstattbesitzer sich nicht gegen das Urteil wandte.

Getrennt davon sei allerdings das Vollstreckungsverfahren zu betrachten. In diesem hatte der Wülknitzer das Recht zu argumentieren, dass die Werkstatt seinem Lebensunterhalt diene und dort noch persönliche Gegenstände gelagert sind, die bei einer Zwangsräumung verschwinden könnten. Warum er die Werkstatt all die Monate vorher nicht selbst geräumt hat, spielt laut Herbert Zapf keine Rolle.

Der Insolvenzverwalter hat nun aber keine Einwände erhoben, sodass der vorläufige Vollstreckungsschutz wieder aufgehoben wurde. Der neue Eigentümer kann jetzt den Gerichtsvollzieher beauftragen und die Werkstatt räumen lassen – wenn der frühere Besitzer es bis zu einem Fristtermin nicht selbst tut.