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Wärmende Flammen für gemütliche Abende

Städte und Gemeinden sensibilisieren für ordnungsgemäßen Umgang mit Feuer. Die Regeln sind unterschiedlich.

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© Jens Trenkler

Von Jens Trenkler und Tilo Berger

Niesky. Der Frühling lockt mit seinen langsam ansteigenden Temperaturen Gartenfreunde und Grundstücksbesitzer nun wieder auf die Terrassen zu gemütlichen Grillabenden oder auch Lagerfeuern. Damit diese Abende nicht mit einer bösen Überraschung enden oder Ordnungsstrafen nach sich ziehen, sind einige Regeln zu beachten. Diese sind nicht in allen Städten und Gemeinden gleich.

In der Stadt Niesky ist für das Abbrennen von offenen Feuern die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. Der Antrag ist hier spätestens fünf Werktage vor dem beabsichtigten Abbrenntag schriftlich einzureichen. Wie Simone Sturm vom Amt für Ordnung und Sicherheit mitteilt, bedürfen Koch- und Grillfeuer in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien wie Grillbrikett oder trockenem, unbehandelten Holz in handelsüblichen Grillgeräten keiner Erlaubnis. Zu diesen zählen neben käuflich erworbenen Holzkohlegrills auch Feuerkörbe und Feuerschalen. Auch hier ist das Verbrennen von Gartenabfällen nicht erlaubt.

Wie Sylvia Otto von der Görlitzer Stadtverwaltung auf Nachfrage informiert, ist es laut Paragraf 13 der Polizeiverordnung der Stadt Görlitz notwendig, auch für kleine Feuerstätten – wie einen Feuerkorb – eine  Genehmigung  zum  Abrennen von Feuerholz einzuholen. Diese erteilt das Görlitzer  Ordnungsamt  in  der  Jägerkaserne auf der Hugo-Keller-Straße 14, Zimmer 5, für eine jährliche Gebühr. Die Genehmigung kann formlos beantragt werden,  ist  aber  mit  Auflagen  verbunden. So dürfen nur trockene sowie unbehandelte  Holzstücke  verbrannt  werden.  Zudem ist ein ausreichender Sicherheitsabstand zu den umliegenden Bauten sowie dem Baum- und Strauchbestand einzuhalten. Ein  Funkenflug  ist  zudem  auszuschließen. Die Feuer sind so abzubrennen, dass keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht. Das Verbrennen von Pflanzenabfällen, etwa Baum-, Strauch- und    Heckenverschnitt,   Grasmahd, Laub, Unkraut und andere Pflanzenreste, ist grundsätzlich verboten. Ebenfalls dürfen Abrissholz, behandeltes Holz, Sperrholz, Möbel und Ähnliches nicht verbrannt werden.

Laut Polizeiverordnung der Stadt Weißwasser ist das Abbrennen offener Feuer sowie von Koch- und Grillfeuern auf öffentlichen Flächen verboten. Im Einzelfall können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden. „Außerhalb öffentlicher Flächen sind Grill- und Kochfeuer mit trockenem, unbehandelten Holz oder handelsüblichen Grillmaterialien in befestigten Feuerstätten und auf handelsüblichen Grillgeräten zulässig. Für alle anderen offenen Feuer ist die Genehmigung der Ortspolizeibehörde erforderlich.“

Wie in Niesky, ist auch in Weißwasser der Antrag zur Genehmigung spätestens fünf Werktage vor dem beabsichtigten Abbrenntag schriftlich einzureichen. Weiter heißt es in der Verordnung: „Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht.“

Zudem weisen die Feuerwehren darauf hin, dass beim Abbrennen von offenen Feuern ein Mindestabstand zu Gebäuden und brennbaren Materialien eingehalten werden muss und ein Feuer niemals unbeaufsichtigt abbrennen sollte. Außerdem sollten für den Ernstfall geeignete Löschgeräte bereitstehen, um kleine Entstehungsbrände bekämpfen zu können. Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem Brand kommen, ist die Feuerwehr zu verständigen.