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Gefangener beschimpft Wärter

Für seinen Wutausbruch steht ein Häftling erneut vor Gericht. Die Schuld für seine Tat sieht er jedoch nicht nur bei sich selbst.

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© Fabian Schröder

Von Alexander Schneider

Verteidigerin Kristin Jurisch kann nicht verstehen, warum sie ihren Mandanten wieder vor dem Amtsgericht Dresden aus der Patsche helfen musste. Der notorische Betrüger leide an einer Persönlichkeitsstörung, die erst 2014 im Rahmen eines Strafverfahrens in Weiden/Oberpfalz diagnostiziert worden sei. Bei früheren Verurteilungen sei die bipolare Störung nicht bekannt gewesen, insofern sei der Mann schon härter als nötig bestraft gewesen.

Benjamin B. (35) verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten, in der auch die zweieinhalb Jahre aus Weiden enthalten sind. Im März dieses Jahres hat er eine Sozialarbeiterin und einen Abteilungenleiter der Dresdner Justizvollzugsanstalt (JVA) in Briefen wüst beleidigt. Es fielen Schimpfworte wie „elender Drecksack“ und „Stasi-Arsch“, heißt es in der Anklage. B. sei mit Medikamenten inzwischen so gut eingestellt, dass er nicht mehr in Depressionen oder manische Phasen fällt. Angesichts dessen hätte man diese Beleidigungen nicht verfolgen müssen. Ihr Mandant habe in Haft Theologie studiert und sich Anfang 2017 an der Kunsthochschule in Halle beworben. Für die Bilder, die er dazu malen musste, habe er Farben und dergleichen beantragt. Weil er das Arbeitsmaterial nicht erhalten habe, sei er an der Hochschule abgeblitzt.

„Das wollte ich nicht auf mir sitzen lassen“, sagte B. nun im Gericht. Er kritisierte, nie eine Reaktion auf seine bis zu 40 Anträge erhalten zu haben. Alle JVA-Mitarbeiter seien überlastet, Gefangenen werde nicht mehr geholfen. Anwältin Jurisch hält dieses Verfahren daher für unnötig, auch weil sich B. längst entschuldigt habe und seine Briefe bedauere. Den Verfolgungseifer der Staatsanwaltschaft verstehe sie nicht.

Der Staatsanwalt und das Gericht sahen es jedoch etwas anders. B. wurde wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 225 Euro verurteilt.